====== Protokollberichtigung ====== **§ 164 (1) ZPO** Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden. 164 Abs. 2 ZPO -> [[Anhörung der Parteien vor der Protokollberichtigung]] \\ 164 Abs. 3 ZPO -> [[Ordnungsvorschriften über die Protokollberichtigung]] \\ 164 Abs. 4 ZPO -> [[Elektronischer Berichtigungsvermerk]] \\ Nach § 164 Abs. 1 ZPO können nur Unrichtigkeiten des Protokolls jederzeit berichtigt werden.((BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 133/12)) Zweck des Protokolls ist es, die in § 160 ZPO genannten Förmlichkeiten im Hinblick auf Inhalt und Gang der mündlichen Verhandlung darunter auch die Verkündung eines Urteils (§ 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO) zu beurkunden. Insofern genießt das Protokoll gemäß § 165 ZPO öffentlichen Glauben.((BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 133/12)) Auch bei Beachtung der Ordnungsvorschriften über die Protokollberichtigung (§ 164 Abs. 3 ZPO) hätte danach keine wirksame Ergänzung des am Schluss der Sitzung vom 29. März 2012 verkündeten Urteilstenors im Wege einer Protokollberichtigung vorgenommen werden können.((BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 133/12)) ===== siehe auch ===== -> [[Protokoll]] ====== Protokollberichtigung ====== § 164 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Berichtigung von Unrichtigkeiten im Protokoll und die damit verbundenen Verfahren. § 164 (1) ZPO -> [[Berichtigung von Protokollunrichtigkeiten]] \\ Erlaubt die jederzeitige Berichtigung von Unrichtigkeiten im Protokoll. § 164 (2) ZPO -> [[Anhörung vor Protokollberichtigung]] \\ Erfordert die Anhörung der Parteien und anderer Beteiligter vor der Berichtigung. § 164 (3) ZPO -> [[Vermerk und Unterschrift der Protokollberichtigung]] \\ Beschreibt die Vermerke auf dem Protokoll und die erforderlichen Unterschriften. § 164 (4) ZPO -> [[Elektronische Dokumentation der Protokollberichtigung]] \\ Regelt die elektronische Dokumentation des Berichtigungsvermerks. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren im Allgemeinen|Verfahren im Allgemeinen]] \\ Regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften, einschließlich der Protokollführung, der Verhandlung und der Beweisaufnahme, um einen geordneten und fairen Prozessablauf sicherzustellen.