====== Protokollaufnahme ====== § 159 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Aufnahme von Protokollen über Verhandlungen und Beweisaufnahmen. § 159 (1) ZPO -> [[Protokollführung bei Verhandlungen und Beweisaufnahmen]] \\ Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Ein Urkundsbeamter kann hinzugezogen werden, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache dies erfordert. § 159 (2) ZPO -> [[Protokollierung bei außergerichtlichen Verhandlungen]] \\ Regelt die Protokollierung von Verhandlungen außerhalb der Sitzung und die Bedingungen für die Aufnahme von Protokollen über Güteverhandlungen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme|Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme]] \\ Regelt die allgemeinen Vorschriften zur Beweisaufnahme, einschließlich der Protokollführung und der Bedingungen, unter denen Beweisaufnahmen stattfinden.