====== Protokoll über Vollstreckungshandlungen ====== § 762 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anforderungen an das Protokoll, das der Gerichtsvollzieher über jede Vollstreckungshandlung aufnehmen muss. § 762 (1) ZPO -> [[Aufnahme eines Protokolls durch den Gerichtsvollzieher]] \\ Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. § 762 (2) ZPO -> [[Inhalt des Protokolls bei Vollstreckungshandlungen]] \\ Das Protokoll muss spezifische Informationen enthalten, darunter Ort und Zeit der Aufnahme, den Gegenstand der Vollstreckungshandlung, die Namen der beteiligten Personen und die Genehmigung des Protokolls durch diese Personen. § 762 (3) ZPO -> [[Angabe von Gründen bei fehlender Genehmigung]] \\ Falls die Genehmigung des Protokolls durch die beteiligten Personen nicht eingeholt werden konnte, muss der Grund dafür angegeben werden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher|Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher]] \\ Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, einschließlich der Aufnahme von Protokollen und der Anforderungen an die Dokumentation der Vollstreckungshandlungen.