====== Privilegierung des Widerklägers ====== **§ 110 (2) Nr. 4 ZPO** Diese Verpflichtung [§ 110 (1) ZPO -> [[Prozesskostensicherheit]]] tritt nicht ein: bei Widerklagen; Die Privilegierung des Widerklägers gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Erhebung einer Widerklage durch einen vorangegangenen Angriff des Klägers veranlasst ist.((BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZB 33/22; m.V.a. BT-Drucks. 13/10871, S. 18)) Ein Kläger, der durch seine Klage gegen einen Schuldner, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, bereits gezeigt hat, dass er eine erschwerte Vollstreckung in Kauf nimmt, ist hinsichtlich seines möglichen Kostenerstattungsanspruchs wegen der Widerklage nicht in gleicher Weise schutzwürdig wie ein Beklagter, der ohne sein Zutun von einem Kläger ohne gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verklagt wird.((BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZB 33/22; m.V.a. OLG München, IPRax 2011, 505 [juris Rn. 37]; K. Schmidt in Prütting/Gehrlein, ZPO, 14. Aufl., § 110 Rn. 17)) Soweit außerdem darauf abgestellt wird, der inländische Kläger mute dem Beklagten und Widerkläger umgekehrt das gleiche Risiko zu((so Stadler, IPRax 2011, 480, 482; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 110 Rn. 7; MünchKomm.ZPO/Schulz, 6. Aufl., § 110 Rn. 28)), wird übersehen, dass es sich insoweit um eine im Inland zu vollstreckende inländische Entscheidung über die Erstattung von Prozesskosten handelt, die kein erhöhtes Risiko wegen der Notwendigkeit einer Auslandsvollstreckung - im Sinne der Vollstreckung einer inländischen Entscheidung im Ausland - birgt.((BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZB 33/22)) ===== siehe auch ===== § 110 (2) ZPO -> [[Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostensicherheit]]