====== Pflicht zur Streitverkündung ====== § 841 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass der Gläubiger, der eine Forderung einklagt, verpflichtet ist, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, es sei denn, eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung ist erforderlich. **§ 841 ZPO** Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Besondere Vorschriften für die Zwangsvollstreckung|Besondere Vorschriften für die Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die besonderen Vorschriften für die Zwangsvollstreckung, einschließlich der Verpflichtungen und Rechte der Beteiligten sowie der spezifischen Verfahrensweisen bei der Vollstreckung.