====== Pflicht zur Geltendmachung aller Einwendungen ====== § 767 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Pflicht des Schuldners, in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend zu machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war. **§ 767 (3) ZPO** Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war. ===== siehe auch ===== § 767 ZPO -> [[Vollstreckungsabwehrklage]] \\ Regelt die Vollstreckungsabwehrklage, die es dem Schuldner ermöglicht, Einwendungen gegen den durch das Urteil festgestellten Anspruch geltend zu machen.