====== Pflicht zur Erstattung des Gutachtens ====== § 407 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Verpflichtung zur Erstattung von Gutachten durch Sachverständige. § 407 (1) ZPO -> [[Ernennung und Verpflichtung von öffentlich bestellten Sachverständigen]] \\ Der zum Sachverständigen Ernannte muss der Ernennung Folge leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder die entsprechende Wissenschaft, Kunst oder das Gewerbe öffentlich zum Erwerb ausübt. § 407 (2) ZPO -> [[Verpflichtung bei freiwilliger Erklärung vor Gericht]] \\ Auch derjenige, der sich vor Gericht zur Erstattung eines Gutachtens bereit erklärt hat, ist zur Erstattung verpflichtet. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 8 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 8: Beweis durch Sachverständige|Beweis durch Sachverständige]] \\ Regelt die Bestimmungen und Pflichten, die bei der Beweisführung durch Sachverständige im Zivilprozess zu beachten sind, einschließlich der Ernennung, Ablehnung und Vergütung von Sachverständigen.