====== Pflicht zur Begründung der Revision ====== § 551 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass der Revisionskläger die Revision begründen muss. **§ 551 (1) ZPO** Der Revisionskläger muss die Revision begründen. ===== siehe auch ===== § 551 ZPO -> [[Revisionsbegründung]] \\ Regelt die Anforderungen und Fristen für die Begründung einer Revision.