====== Pflicht zur Begründung der Berufung ====== § 520 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass der Berufungskläger die Berufung begründen muss. **§ 520 (1) ZPO** Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. ===== siehe auch ===== § 520 ZPO -> [[Berufungsbegründung]] \\ Regelt die Anforderungen und Fristen für die Begründung einer Berufung.