====== Pfändungsumfang bei Kontoguthaben ====== § 833a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den Umfang der Pfändung von Kontoguthaben bei Kreditinstituten. **§ 833a ZPO** Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut umfasst das am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Pfändung von Forderungen|Pfändung von Forderungen]] \\ Regelt die Pfändung von Forderungen, insbesondere die Voraussetzungen, den Umfang und die Durchführung der Pfändung sowie den Schutz des Schuldners und Dritter.