====== Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen ====== § 832 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den Pfändungsumfang bei Gehaltsforderungen oder ähnlichen Forderungen in fortlaufenden Bezügen. **§ 832 ZPO** Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 3: Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte|Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, einschließlich der Pfändung von Geldforderungen, Hypothekenforderungen und fortlaufenden Bezügen.