====== Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte ====== § 850i der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den Pfändungsschutz für Einkünfte, die nicht als Arbeitseinkommen gelten, und beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Gericht dem Schuldner einen Teil dieser Einkünfte belassen kann. § 850i (1) ZPO -> [[Pfändungsschutz für nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen]] \\ Erklärt, dass das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel belassen muss, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. § 850i (2) ZPO -> [[Unberührtheit der Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes]] \\ Bestimmt, dass die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes unberührt bleiben. § 850i (3) ZPO -> [[Unberührtheit sonstiger gesetzlicher Vorschriften]] \\ Stellt klar, dass die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art unberührt bleiben. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte|Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte]] \\ Regelt den Pfändungsschutz für Einkünfte, die nicht als Arbeitseinkommen gelten, und beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Gericht dem Schuldner einen Teil dieser Einkünfte belassen kann.