====== Pfändungsschutz für Landwirte ====== § 851a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bietet Landwirten einen besonderen Pfändungsschutz für Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse. § 851a (1) ZPO -> [[Pfändungsschutz bei unentbehrlichen Einkünften]] \\ Ermöglicht die Aufhebung der Pfändung durch das Vollstreckungsgericht, wenn die Einkünfte für den Unterhalt des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder für eine geordnete Wirtschaftsführung unentbehrlich sind. § 851a (2) ZPO -> [[Verzicht auf Pfändung bei offensichtlicher Unentbehrlichkeit]] \\ Bestimmt, dass die Pfändung unterbleiben soll, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung nach Absatz 1 vorliegen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Pfändungsschutz|Pfändungsschutz]] \\ Regelt die Bedingungen und Ausnahmen für den Pfändungsschutz, insbesondere für bestimmte Berufsgruppen und Einkommensarten, um den notwendigen Lebensunterhalt und die wirtschaftliche Stabilität zu sichern.