====== Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen ====== § 850 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen und beschreibt, welche Arten von Einkünften als Arbeitseinkommen gelten und wie diese gepfändet werden können. § 850 (1) ZPO -> [[Pfändung von Arbeitseinkommen nur nach Maßgabe bestimmter Vorschriften]] \\ Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden. § 850 (2) ZPO -> [[Definition von Arbeitseinkommen]] \\ Arbeitseinkommen umfasst Dienst- und Versorgungsbezüge, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche Einkünfte, die nach dem Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährt werden, sowie Hinterbliebenenbezüge und andere Vergütungen für Dienstleistungen. § 850 (3) ZPO -> [[Weitere Einkünfte als Arbeitseinkommen]] \\ Auch Bezüge zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen und Renten aus Versicherungsverträgen gelten als Arbeitseinkommen, soweit sie in Geld zahlbar sind. § 850 (4) ZPO -> [[Umfang der Pfändung von Arbeitseinkommen]] \\ Die Pfändung erfasst alle Vergütungen aus der Arbeits- oder Dienstleistung, unabhängig von ihrer Benennung oder Berechnungsart. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen|Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen]] \\ Regelt die Verfahren und Bedingungen der Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen, einschließlich der Pfändung von Arbeitseinkommen und der Bestimmung von Pfändungsgrenzen.