====== Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen ====== § 851d der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Pfändbarkeit von monatlichen Leistungen aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen, die wie Arbeitseinkommen behandelt werden. **§ 851d ZPO** Monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Rente oder monatlicher Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen sind wie Arbeitseinkommen pfändbar. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung|Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners, einschließlich der Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten sowie der Verwertung von gepfändeten Gegenständen.