====== Pfändungsschutz bei Gütergemeinschaft ====== § 860 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass der Anteil eines Ehegatten oder Lebenspartners an dem Gesamtgut und den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen ist. **§ 860 (1) ZPO** Bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft ist der Anteil eines Ehegatten oder Lebenspartners an dem Gesamtgut und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen. Das Gleiche gilt bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft von den Anteilen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners und der Abkömmlinge. ===== siehe auch ===== § 860 ZPO -> [[Pfändung von Gesamtgutanteilen]] \\ Regelt die Pfändung von Gesamtgutanteilen im Güterstand der Gütergemeinschaft und der fortgesetzten Gütergemeinschaft.