====== Pfändungsschutz bei Altersrenten ====== § 851c der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den Pfändungsschutz für Altersrenten und ähnliche Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden. § 851c (1) ZPO -> [[Pfändung von Altersrenten wie Arbeitseinkommen]] \\ Legt fest, unter welchen Bedingungen Ansprüche auf Leistungen aus Verträgen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden dürfen. § 851c (2) ZPO -> [[Unpfändbarkeit von Altersvorsorgeansparungen]] \\ Beschreibt die Unpfändbarkeit von angesparten Beträgen zur Altersvorsorge unter bestimmten Bedingungen und die Anpassung der Beträge. § 851c (3) ZPO -> [[Anwendung von § 850e Nr. 2 und 2a]] \\ Erklärt die entsprechende Anwendung von § 850e Nr. 2 und 2a auf die Pfändung von Altersrenten. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Pfändungsschutz|Pfändungsschutz]] \\ Regelt den Schutz bestimmter Einkünfte und Vermögenswerte vor der Pfändung, um die Existenzgrundlage des Schuldners zu sichern und eine angemessene Alterssicherung zu gewährleisten.