====== Pfändungspfandrecht ====== § 804 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt das Pfändungspfandrecht, das durch die Pfändung eines Gegenstandes zugunsten des Gläubigers entsteht. § 804 (1) ZPO -> [[Erwerb des Pfandrechts durch Pfändung]] \\ Beschreibt, dass der Gläubiger durch die Pfändung ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand erwirbt. § 804 (2) ZPO -> [[Rechte des Gläubigers im Verhältnis zu anderen Gläubigern]] \\ Erklärt, dass das Pfandrecht dem Gläubiger dieselben Rechte wie ein vertragliches Faustpfandrecht gewährt und Vorrang vor bestimmten anderen Rechten hat. § 804 (3) ZPO -> [[Vorrang des früheren Pfandrechts]] \\ Regelt, dass ein durch frühere Pfändung begründetes Pfandrecht Vorrang vor späteren Pfandrechten hat. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen|Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, einschließlich der Pfändung und Verwertung von beweglichen Sachen sowie der Rechte und Pflichten der Beteiligten im Vollstreckungsverfahren.