====== Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen ====== § 850c der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen fest, um den Schuldner vor übermäßigen Pfändungen zu schützen und sicherzustellen, dass er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. § 850c (1) ZPO -> [[Unpfändbarkeit des Arbeitseinkommens]] \\ Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es bestimmte monatliche, wöchentliche oder tägliche Beträge nicht überschreitet. § 850c (2) ZPO -> [[Erhöhung der Pfändungsgrenzen bei Unterhaltsverpflichtungen]] \\ Erhöht die unpfändbaren Beträge, wenn der Schuldner gesetzlich Unterhalt gewährt. § 850c (3) ZPO -> [[Teilweise Unpfändbarkeit bei Überschreitung der Grenzen]] \\ Regelt die teilweise Unpfändbarkeit des Arbeitseinkommens, das die festgelegten Grenzen überschreitet. § 850c (4) ZPO -> [[Bekanntmachung der Pfändungsfreigrenzen]] \\ Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt die Pfändungsfreigrenzen bekannt. § 850c (5) ZPO -> [[Berechnung des pfändbaren Teils]] \\ Bestimmt die Berechnungsmethode für den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens. § 850c (6) ZPO -> [[Berücksichtigung eigener Einkünfte bei Unterhaltsberechtigten]] \\ Ermöglicht es dem Vollstreckungsgericht, eigene Einkünfte von Unterhaltsberechtigten bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens zu berücksichtigen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Pfändungsschutz|Pfändungsschutz]] \\ Regelt den Schutz von Arbeitseinkommen vor der Pfändung, indem unpfändbare Beträge und Erhöhungsbeträge für Unterhaltsverpflichtungen festgelegt werden.