====== Pfändungsfreiheit bei Nachzahlungen bis 500 Euro ====== § 904 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass Nachzahlungen von Geldleistungen und Arbeitseinkommen bis zu 500 Euro nicht der Pfändung unterliegen. **§ 904 (2) ZPO** Laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, die nicht in Absatz 1 genannt sind, sowie Arbeitseinkommen nach § 850 Absatz 2 und 3 werden von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn der nachgezahlte Betrag 500 Euro nicht übersteigt. ===== siehe auch ===== § 904 ZPO -> [[Nachzahlung von Leistungen]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen Nachzahlungen von Leistungen nicht der Pfändung auf dem Pfändungsschutzkonto unterliegen.