====== Pfändungsfreiheit bei höheren Nachzahlungen ====== § 904 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Pfändungsfreiheit bei Nachzahlungen über 500 Euro, sofern sie in ihrem Bezugsmonat nicht zu pfändbarem Guthaben geführt hätten. **§ 904 (3) ZPO** Laufende Geldleistungen nach Absatz 2, bei denen der nachgezahlte Betrag 500 Euro übersteigt, werden von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, soweit der für den jeweiligen Monat nachgezahlte Betrag in dem Monat, auf den er sich bezieht, nicht zu einem pfändbaren Guthaben geführt hätte. Wird die Nachzahlung pauschal und für einen Bewilligungszeitraum gewährt, der länger als ein Monat ist, ist die Nachzahlungssumme zu gleichen Teilen auf die Zahl der betroffenen Monate aufzuteilen. ===== siehe auch ===== § 904 ZPO -> [[Nachzahlung von Leistungen]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen Nachzahlungen von Leistungen nicht der Pfändung auf dem Pfändungsschutzkonto unterliegen.