====== Pfändungsfreier Betrag; Übertragung ====== § 899 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bestimmungen über den pfändungsfreien Betrag auf dem Pfändungsschutzkonto und die Übertragungsmöglichkeiten nicht verbrauchter Beträge. § 899 (1) ZPO -> [[Verfügung über pfändungsfreien Betrag auf dem Pfändungsschutzkonto]] \\ Ermöglicht dem Schuldner, bis zum Ende des Kalendermonats über einen bestimmten pfändungsfreien Betrag auf dem Pfändungsschutzkonto zu verfügen. § 899 (2) ZPO -> [[Übertragung nicht verbrauchter pfändungsfreier Beträge]] \\ Beschreibt die Übertragung nicht verbrauchter pfändungsfreier Beträge in die folgenden drei Kalendermonate. § 899 (3) ZPO -> [[Einwendungen gegen die Höhe des pfändungsfreien Betrages]] \\ Regelt die Frist und die Bedingungen, unter denen der Schuldner Einwendungen gegen die festgesetzte Höhe des pfändungsfreien Betrages erheben kann. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 4 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 4: Wirkungen des Pfändungsschutzkontos|Wirkungen des Pfändungsschutzkontos]] \\ Regelt die besonderen Schutzmechanismen und Bedingungen für Pfändungsschutzkonten, einschließlich der Bestimmung pfändungsfreier Beträge und der Verfahren zur Einwendung gegen festgesetzte Beträge.