====== Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen ====== § 863 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen, insbesondere wenn der Schuldner durch die Einsetzung eines Nacherben oder die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist. § 863 (1) ZPO -> [[Pfändungsschutz bei Erbschaftsnutzungen zur Unterhaltssicherung]] \\ Bestimmt, dass die Nutzungen der Erbschaft der Pfändung nicht unterworfen sind, soweit sie zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten und zur Bestreitung des standesmäßigen Unterhalts erforderlich sind. § 863 (2) ZPO -> [[Unbeschränkte Pfändung bei Nachlassgläubigeransprüchen]] \\ Erlaubt die unbeschränkte Pfändung, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein wirksames Recht gegenüber dem Nacherben oder Testamentsvollstrecker geltend gemacht wird. § 863 (3) ZPO -> [[Anwendung auf fortgesetzte Gütergemeinschaft]] \\ Erweitert die Vorschriften auf den Anteil eines Abkömmlings an dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft, wenn dieser einer ähnlichen Beschränkung unterliegt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Pfändungsschutz|Pfändungsschutz]] \\ Regelt die Beschränkungen und Ausnahmen bei der Pfändung von Vermögensgegenständen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Unterhaltsansprüchen und anderen gesetzlichen Verpflichtungen.