====== Pfändung von Gesamthandsanteilen ====== § 859 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Pfändbarkeit von Anteilen eines Miterben an einem Nachlass. **§ 859 ZPO** Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Pfändung von Anteilen|Pfändung von Anteilen]] \\ Regelt die Pfändung von Anteilen an Nachlässen und anderen Vermögensmassen, wobei spezifische Bestimmungen für die Pfändbarkeit von Anteilen und deren Einschränkungen festgelegt werden.