====== Pfändung von Gesamtgutanteilen ====== § 860 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Pfändung von Gesamtgutanteilen im Güterstand der Gütergemeinschaft und der fortgesetzten Gütergemeinschaft. § 860 (1) ZPO -> [[Pfändungsschutz bei Gütergemeinschaft]] \\ Bestimmt, dass der Anteil eines Ehegatten oder Lebenspartners an dem Gesamtgut und den einzelnen Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen ist, ebenso bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft. § 860 (2) ZPO -> [[Pfändbarkeit nach Beendigung der Gemeinschaft]] \\ Erläutert, dass nach der Beendigung der Gemeinschaft der Anteil an dem Gesamtgut zugunsten der Gläubiger des Anteilsberechtigten pfändbar ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Pfändung von Anteilen|Pfändung von Anteilen]] \\ Regelt die Bedingungen und Einschränkungen der Pfändung von Anteilen an Gemeinschaftsgütern, insbesondere im Kontext von Gütergemeinschaften und fortgesetzten Gütergemeinschaften.