====== Pfändung von Ansprüchen auf Herausgabe von Geschenken und Zugewinnausgleich ====== § 852 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass auch Ansprüche auf Herausgabe von Geschenken und auf Zugewinnausgleich nur unter bestimmten Bedingungen der Pfändung unterliegen. **§ 852 (2) ZPO** Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners auf den Ausgleich des Zugewinns. ===== siehe auch ===== § 852 ZPO -> [[Beschränkt pfändbare Forderungen]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen bestimmte Forderungen der Pfändung unterliegen.