====== Pfändung von Ansprüchen auf ein Schiff ====== § 847a (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Anordnung bei der Pfändung eines Anspruchs, der ein eingetragenes Schiff betrifft. **§ 847a (1) ZPO** Bei der Pfändung eines Anspruchs, der ein eingetragenes Schiff betrifft, ist anzuordnen, dass das Schiff an einen vom Vollstreckungsgericht zu bestellenden Treuhänder herauszugeben ist. ===== siehe auch ===== § 847a ZPO -> [[Herausgabeanspruch auf ein Schiff]] \\ Regelt die Pfändung und Zwangsvollstreckung von Ansprüchen, die eingetragene Schiffe betreffen.