====== Pfändung ungetrennter Früchte ====== § 810 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Pfändung von Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind, und die Bedingungen, unter denen diese Pfändung erfolgen kann. § 810 (1) ZPO -> [[Pfändung von ungetrennten Früchten vor der Reife]] \\ Erlaubt die Pfändung von ungetrennten Früchten, solange keine Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist, jedoch nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Reifezeit. § 810 (2) ZPO -> [[Widerspruchsrecht des Gläubigers bei Pfändung]] \\ Beschreibt das Widerspruchsrecht eines Gläubigers, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, gegen die Pfändung, sofern diese nicht für einen vorrangigen Anspruch im Falle der Zwangsvollstreckung erfolgt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen|Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen]] \\ Regelt die Pfändung und Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen, einschließlich der Bedingungen und Einschränkungen für die Pfändung von beweglichen Sachen und ungetrennten Früchten.