====== Pfändung und Herausgabe an den Gerichtsvollzieher ====== § 854 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Berechtigung und Verpflichtung des Drittschuldners zur Herausgabe der Sache an den Gerichtsvollzieher bei mehrfacher Pfändung. **§ 854 (1) ZPO** Ist ein Anspruch, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse dem Gerichtsvollzieher herauszugeben, der nach dem ihm zuerst zugestellten Beschluss zur Empfangnahme der Sache ermächtigt ist. Hat der Gläubiger einen solchen Gerichtsvollzieher nicht bezeichnet, so wird dieser auf Antrag des Drittschuldners von dem Amtsgericht des Ortes ernannt, wo die Sache herauszugeben ist. ===== siehe auch ===== § 854 ZPO -> [[Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen]] \\ Regelt die Verfahren bei mehrfachen Pfändungen eines Anspruchs auf bewegliche Sachen und die Rolle des Drittschuldners und Gerichtsvollziehers.