====== Pfändung nicht übertragbarer Forderungen ====== § 851 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Pfändung und Überweisung zur Einziehung von Forderungen, die nach § 399 BGB nicht übertragbar sind, soweit der geschuldete Gegenstand pfändbar ist. **§ 851 (2) ZPO** Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist. ===== siehe auch ===== § 851 ZPO -> [[Nicht übertragbare Forderungen]] \\ Regelt die Pfändbarkeit von Forderungen, insbesondere in Bezug auf ihre Übertragbarkeit.