====== Pfändung indossabler Papiere ====== § 831 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können. **§ 831 ZPO** Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Besondere Arten der Zwangsvollstreckung|Besondere Arten der Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die besonderen Verfahren und Bedingungen für die Zwangsvollstreckung in bestimmte Vermögensgegenstände, einschließlich der Pfändung von Forderungen und Rechten, die durch Indossament übertragbar sind.