====== Pfändung eines Schiffsbauwerks ====== § 855a (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erweitert die Regelung auf Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder eingetragen werden können. **§ 855a (2) ZPO** Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn der Anspruch ein Schiffsbauwerk betrifft, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann. ===== siehe auch ===== § 855a ZPO -> [[Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff]] \\ Regelt die mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff und die damit verbundenen Verpflichtungen des Drittschuldners.