====== Pfändung eines eingetragenen Schiffs ====== § 855a (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Verpflichtung des Drittschuldners, ein eingetragenes Schiff dem Treuhänder herauszugeben, der in dem ihm zuerst zugestellten Beschluss bestellt ist. **§ 855a (1) ZPO** Betrifft der Anspruch ein eingetragenes Schiff, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, das Schiff unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der Beschlüsse dem Treuhänder herauszugeben, der in dem ihm zuerst zugestellten Beschluss bestellt ist. ===== siehe auch ===== § 855a ZPO -> [[Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff]] \\ Regelt die mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff und die damit verbundenen Verpflichtungen des Drittschuldners.