====== Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache ====== § 848 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Anordnung bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft. **§ 848 (1) ZPO** Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen auf Antrag des Gläubigers vom Amtsgericht der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszugeben sei. ===== siehe auch ===== § 848 ZPO -> [[Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache]] \\ Regelt die Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache und die damit verbundenen Maßnahmen, einschließlich der Bestellung eines Sequesters und der Sicherungshypothek.