====== Pfändung einer Schiffshypothekenforderung ====== § 830a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Pfändung von Forderungen, für die eine Schiffshypothek besteht. § 830a (1) ZPO -> [[Eintragung der Pfändung in das Schiffsregister]] \\ Erfordert die Eintragung der Pfändung in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister auf Grund des Pfändungsbeschlusses. § 830a (2) ZPO -> [[Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner]] \\ Bestimmt, dass die Pfändung gegenüber dem Drittschuldner mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses als bewirkt gilt, auch wenn die Eintragung noch nicht erfolgt ist. § 830a (3) ZPO -> [[Ausnahmen von der Anwendung der Vorschriften]] \\ Beschreibt die Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere bei Pfändung von Ansprüchen auf Leistungen gemäß § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 3: Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte|Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, einschließlich der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts und der Verfahren zur Pfändung von Geldforderungen und anderen Vermögensrechten.