====== Pfändung einer Hypothekenforderung ====== § 830 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht. § 830 (1) ZPO -> [[Erforderlichkeit der Übergabe des Hypothekenbriefes]] \\ Bestimmt, dass zur Pfändung einer hypothekarisch gesicherten Forderung die Übergabe des Hypothekenbriefes erforderlich ist, oder alternativ die Eintragung der Pfändung im Grundbuch, falls die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen ist. § 830 (2) ZPO -> [[Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner]] \\ Erläutert, dass die Pfändung gegenüber dem Drittschuldner mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses als bewirkt gilt, auch wenn der Hypothekenbrief noch nicht übergeben oder die Pfändung noch nicht eingetragen wurde. § 830 (3) ZPO -> [[Ausnahmen von der Anwendung der Vorschriften]] \\ Beschreibt die Ausnahmen, bei denen die Vorschriften nicht anzuwenden sind, insbesondere bei Ansprüchen gemäß § 1159 und Sicherungshypotheken gemäß § 1187 BGB. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Besondere Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte|Besondere Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte]] \\ Regelt die besonderen Anforderungen und Verfahren bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, einschließlich der spezifischen Bedingungen für Hypothekenforderungen und andere gesicherte Forderungen.