====== Pfändung einer Geldforderung ====== § 829 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Pfändung von Geldforderungen, einschließlich der Verbote und Gebote, die das Gericht gegenüber dem Drittschuldner und dem Schuldner erlassen muss. § 829 (1) ZPO -> [[Verbot der Zahlung und Gebot der Verfügungseinschränkung]] \\ Beschreibt, dass das Gericht dem Drittschuldner die Zahlung an den Schuldner verbieten und dem Schuldner gebieten muss, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. § 829 (2) ZPO -> [[Zustellung des Pfändungsbeschlusses]] \\ Regelt die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner und den Schuldner sowie die Besonderheiten bei Zustellungen ins Ausland. § 829 (3) ZPO -> [[Bewirkung der Pfändung durch Zustellung]] \\ Bestimmt, dass die Pfändung mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner als bewirkt gilt. § 829 (4) ZPO -> [[Einführung von Formularen für Pfändungsbeschlüsse]] \\ Ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Formulare für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse einzuführen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 3: Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte|Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, einschließlich der Pfändung und Überweisung von Forderungen sowie der besonderen Anforderungen an die Zustellung und Formulare.