====== Pfändung durch Besitznahme ====== § 808 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass die Pfändung durch die Besitznahme der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen durch den Gerichtsvollzieher erfolgt. **§ 808 (1) ZPO** Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt. ===== siehe auch ===== § 808 ZPO -> [[Pfändung beim Schuldner]] \\ Regelt die Pfändung von körperlichen Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden.