====== Pfändung des Pflichtteilsanspruchs ====== § 852 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass der Pflichtteilsanspruch nur dann der Pfändung unterliegt, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. **§ 852 (1) ZPO** Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. ===== siehe auch ===== § 852 ZPO -> [[Beschränkt pfändbare Forderungen]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen bestimmte Forderungen der Pfändung unterliegen.