====== Pfändung des Gemeinschaftskontos ====== § 850l der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Pfändung von Gemeinschaftskonten, insbesondere die Bedingungen und Fristen, die das Kreditinstitut bei der Pfändung beachten muss. § 850l (1) ZPO -> [[Pfändungsfrist bei Gemeinschaftskonten]] \\ Bestimmt, dass das Kreditinstitut erst nach einem Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem gepfändeten Guthaben leisten darf. § 850l (2) ZPO -> [[Übertragung von Guthaben auf Einzelkonten]] \\ Erlaubt dem Schuldner, Guthaben von einem Gemeinschaftskonto auf ein Einzelkonto zu übertragen und dieses als Pfändungsschutzkonto zu führen. § 850l (3) ZPO -> [[Anwendung auf Mitinhaber des Gemeinschaftskontos]] \\ Regelt die entsprechende Anwendung der Übertragungsbestimmungen auf andere natürliche Personen, die das Gemeinschaftskonto mit dem Schuldner unterhalten. § 850l (4) ZPO -> [[Fortsetzung der Pfändungswirkungen]] \\ Beschreibt die Fortsetzung der Pfändungswirkungen auf das übertragene Guthaben auf Einzelkonten des Schuldners. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 4 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 4: Pfändungsschutz|Pfändungsschutz]] \\ Regelt den Schutz von Kontoguthaben und anderen Vermögenswerten vor Pfändungen, einschließlich der Bestimmungen für Pfändungsschutzkonten und die besonderen Bedingungen für die Pfändung von Gemeinschaftskonten.