====== Pfändung beim Schuldner ====== § 808 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Pfändung von körperlichen Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden. § 808 (1) ZPO -> [[Pfändung durch Besitznahme]] \\ Beschreibt, dass die Pfändung durch die Besitznahme der Sachen durch den Gerichtsvollzieher erfolgt. § 808 (2) ZPO -> [[Belassung im Gewahrsam des Schuldners]] \\ Regelt, dass andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere im Gewahrsam des Schuldners verbleiben können, sofern die Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet wird, und die Pfändung sichtbar gemacht werden muss. § 808 (3) ZPO -> [[Benachrichtigung des Schuldners]] \\ Verpflichtet den Gerichtsvollzieher, den Schuldner über die erfolgte Pfändung zu informieren. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen|Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen, einschließlich der Pfändung und Verwahrung von beweglichen Sachen, sowie die Rechte und Pflichten des Gerichtsvollziehers und der Beteiligten.