====== Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten ====== § 809 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anwendung der Vorschriften zur Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden. **§ 809 ZPO** Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen|Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen, einschließlich der Pfändung und Verwertung von beweglichen Sachen, die sich im Besitz des Schuldners oder Dritter befinden.