====== Pfändung bei neuem Arbeitsverhältnis innerhalb von neun Monaten ====== § 833 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass die Pfändung auf Forderungen aus einem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis erstreckt wird, wenn Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten nach Beendigung des alten Verhältnisses ein neues begründen. **§ 833 (2) ZPO** Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis. ===== siehe auch ===== § 833 ZPO -> [[Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen]] \\ Regelt den Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen, insbesondere in Bezug auf Änderungen im Arbeitsverhältnis.