====== Pfändung bei Eigentumsvorbehalt ====== § 811 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Pfändung bestimmter Sachen und Tiere trotz Unpfändbarkeit, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung vollstreckt. **§ 811 (2) ZPO** Eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 bezeichnete Sache oder ein in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b bezeichnetes Tier kann abweichend von Absatz 1 gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus dem Verkauf der Sache oder des Tieres vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch eine Urkunde nachzuweisen. ===== siehe auch ===== § 811 ZPO -> [[Unpfändbare Sachen und Tiere]] \\ Regelt, welche Sachen und Tiere nicht der Pfändung unterliegen, um die wirtschaftliche Existenz des Schuldners und seiner Familie zu sichern.