====== Pfändung ======
**§ 803 (1) S. 1 ZPO**
Die [[Zwangsvollstreckung]] in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.
§ 803 (1) S. 2 ZPO -> [[Einwand der Übersicherung des Gläubigers]]
**§ 803 (2) ZPO**
Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.
===== siehe auch =====
====== Pfändung ======
§ 803 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Pfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen.
§ 803 (1) ZPO -> [[Zwangsvollstreckung durch Pfändung]] \\
Beschreibt, dass die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen durch Pfändung erfolgt und diese nicht weiter ausgedehnt werden darf, als zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten erforderlich ist.
§ 803 (2) ZPO -> [[Unterbleiben der Pfändung bei fehlendem Überschuss]] \\
Legt fest, dass die Pfändung zu unterbleiben hat, wenn von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände kein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung zu erwarten ist.
===== siehe auch =====
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen|Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen]] \\
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, einschließlich der Voraussetzungen und Grenzen der Pfändung sowie der Verwertung gepfändeter Gegenstände.