====== Pfändung ====== **§ 803 (1) S. 1 ZPO** Die [[Zwangsvollstreckung]] in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. § 803 (1) S. 2 ZPO -> [[Einwand der Übersicherung des Gläubigers]] **§ 803 (2) ZPO** Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt. ===== siehe auch ===== ====== Pfändung ====== § 803 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Pfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. § 803 (1) ZPO -> [[Zwangsvollstreckung durch Pfändung]] \\ Beschreibt, dass die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen durch Pfändung erfolgt und diese nicht weiter ausgedehnt werden darf, als zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten erforderlich ist. § 803 (2) ZPO -> [[Unterbleiben der Pfändung bei fehlendem Überschuss]] \\ Legt fest, dass die Pfändung zu unterbleiben hat, wenn von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände kein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung zu erwarten ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen|Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen]] \\ Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, einschließlich der Voraussetzungen und Grenzen der Pfändung sowie der Verwertung gepfändeter Gegenstände.