====== Pfändung ====== **§ 803 (1) S. 1 ZPO** Die [[Zwangsvollstreckung]] in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. § 803 (1) S. 2 ZPO -> [[Einwand der Übersicherung des Gläubigers]] **§ 803 (2) ZPO** Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt. ===== siehe auch =====