====== Pfändbarkeit übertragbarer Forderungen ====== § 851 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass eine Forderung nur dann der Pfändung unterliegt, wenn sie übertragbar ist. **§ 851 (1) ZPO** Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. ===== siehe auch ===== § 851 ZPO -> [[Nicht übertragbare Forderungen]] \\ Regelt die Pfändbarkeit von Forderungen, insbesondere in Bezug auf ihre Übertragbarkeit.