====== Pfändbarkeit nach Beendigung der Gemeinschaft ====== § 860 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Pfändbarkeit des Anteils an dem Gesamtgut nach Beendigung der Gemeinschaft zugunsten der Gläubiger des Anteilsberechtigten. **§ 860 (2) ZPO** Nach der Beendigung der Gemeinschaft ist der Anteil an dem Gesamtgut zugunsten der Gläubiger des Anteilsberechtigten der Pfändung unterworfen. ===== siehe auch ===== § 860 ZPO -> [[Pfändung von Gesamtgutanteilen]] \\ Regelt die Pfändung von Gesamtgutanteilen im Güterstand der Gütergemeinschaft und der fortgesetzten Gütergemeinschaft.