====== Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen ====== § 850d der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen bei Unterhaltsansprüchen und die Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen. § 850d (1) ZPO -> [[Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen bei Unterhaltsansprüchen]] \\ Bestimmt, dass Arbeitseinkommen und bestimmte Bezüge ohne die üblichen Beschränkungen pfändbar sind, jedoch dem Schuldner ein notwendiger Unterhalt verbleiben muss. § 850d (2) ZPO -> [[Rangfolge bei mehreren Unterhaltsberechtigten]] \\ Regelt die Rangfolge bei mehreren Unterhaltsberechtigten gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. § 850d (3) ZPO -> [[Pfändung von künftig fällig werdendem Arbeitseinkommen]] \\ Erlaubt die Pfändung von künftig fällig werdendem Arbeitseinkommen für Unterhaltsansprüche und Renten wegen Körper- oder Gesundheitsschäden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Pfändung von Arbeitseinkommen|Pfändung von Arbeitseinkommen]] \\ Regelt die Bedingungen und Grenzen der Pfändung von Arbeitseinkommen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Schuldners und die Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen.