====== Parteivorbringen ====== -> [[Darlegen]], [[Darlegungslast]] \\ -> [[Behaupten]], [[Behauptungslast]] \\ -> [[Bestreiten]] \\ -> [[Prozessanträge]] \\ § 138 (4) ZPO -> [[Erklärung mit Nichtwissen]] Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Partei ihrer [[Darlegungslast]] bereits dann, wenn sie [[Tatsachen]] vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden.((s. nur BGH, Urteil vom 3. Februar 2015 - X ZR 76/13 - Stabilisierung der Wasserqualität; m.V.a. BGH, Urteil vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Rn. 16)) Der [[Urteilsinhalt|Inhalt eines Urteils]] ist in erster Linie der [[Urteilsformel]] zu entnehmen. Reicht die Urteilsformel allein für die Bestimmung des Inhalts nicht aus, sind zu ihrer Auslegung der Tatbestand und die [[Entscheidungsgründe]], erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, heranzuziehen.((BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - I ZR 201/20 - ÖKO-TEST III; m.V.a. BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 7/16, GRUR 2020, 891 Rn. 21 f. = WRP 2020, 1009 - Cookie-Einwilligung II, mwN)) ===== siehe auch ===== -> [[Partei]] \\ -> [[Prozesshandlung]] \\ -> [[Darlegungslast]] \\