====== Parteivernehmung als Beweismittel bei Wechseln ====== § 605 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt den Antrag auf Parteivernehmung als Beweismittel bezüglich der Vorlegung des Wechsels, sofern es nicht der rechtzeitigen Protesterhebung bedarf. **§ 605 (1) ZPO** Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen Anspruchs der rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als Beweismittel bezüglich der Vorlegung des Wechsels der Antrag auf Parteivernehmung zulässig. ===== siehe auch ===== § 605 ZPO -> [[Beweisvorschriften]] \\ Regelt die Beweisvorschriften im Zusammenhang mit Wechseln und Nebenforderungen.